STB-Austria Peter Dornhackl e.U.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Ingenieurbüro, technische Prüfungen, Messungen und Sachverständigenleistungen

STB-Austria Peter Dornhackl e.U.
Panholzerweg 1, 4030 Linz an der Donau
FN 483028k | UID ATU62063509


STB-Austria Peter Dornhackl e.U.

Akaziengasse 30, 1230 Wien

Stand: Juli 2026

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen des Ingenieurbüros von STB-Austria Peter Dornhackl e.U., nachfolgend „STB-Austria“.

1.2. Sie gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und vergleichbaren Organisationen.

1.3. Die AGB gelten insbesondere für:

  • technische Beratungen,
  • Planungen und Konzepte,
  • Berechnungen und Studien,
  • Risiko- und Gefährdungsbeurteilungen,
  • Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen,
  • Maschinen- und Anlagensicherheit,
  • CE-bezogene Beratungsleistungen,
  • Betriebsanlagenprojekte,
  • Brandschutzkonzepte,
  • technische Gebäude- und Betreiberpflichten,
  • Projektüberwachung und Projektbegleitung,
  • Abnahmen,
  • technische Stellungnahmen,
  • Privatgutachten und Sachverständigenleistungen,
  • Bau- und Planungskoordination,
  • technische Dokumentation.

1.4. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Auftrag gehen diesen AGB vor.

1.5. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung durch STB-Austria.



2. Vertragsabschluss und Angebotsgrundlagen

2.1. Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2. Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme, Auftragsbestätigung oder tatsächlichen Leistungsbeginn mit Zustimmung des Auftraggebers zustande.

2.3. Das Angebot basiert auf den zum Angebotszeitpunkt bekannten Informationen, Unterlagen und Rahmenbedingungen.

2.4. Ändern sich Projektumfang, Nutzung, technische Grundlagen, Termine oder behördliche Anforderungen, ist STB-Austria berechtigt, Leistungsumfang, Termine und Honorar anzupassen.

2.5. Leistungen, die außerhalb des beschriebenen Auftragsumfangs liegen, werden als Zusatzleistungen nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.



3. Leistungsgegenstand

3.1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, der Leistungsbeschreibung, dem Projektauftrag und den freigegebenen Projektgrundlagen.

3.2. STB-Austria erbringt die beauftragten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den vertraglich vereinbarten Grundlagen und den zum Bearbeitungszeitpunkt anwendbaren Rechtsvorschriften und technischen Standards.

3.3. Veränderungen von Gesetzen, Normen, technischen Regeln oder Behördenpraxis nach Abschluss einer Leistung lösen keine automatische Aktualisierungspflicht aus.

3.4. Eine Aktualisierung, Fortschreibung oder Neubewertung erfolgt nur aufgrund eines gesonderten Auftrags.

3.5. STB-Austria schuldet keinen bestimmten behördlichen, wirtschaftlichen, technischen oder zertifizierungsbezogenen Erfolg, sofern ein solcher nicht ausdrücklich schriftlich als Werk vereinbart wurde.



4. Leistungsabgrenzung

4.1. Die Leistung umfasst ausschließlich die ausdrücklich beauftragten Fachgebiete.

4.2. Nicht umfasst sind ohne gesonderten Auftrag insbesondere:

  • statische Berechnungen außerhalb der Gewerbeberechtigung,
  • Architekturleistungen,
  • Elektro- oder Haustechnikplanung,
  • rechtsanwaltliche oder steuerliche Beratung,
  • behördliche Vertretung,
  • Bauaufsicht,
  • örtliche Bauaufsicht,
  • Projektsteuerung,
  • Ausführungsplanung,
  • Montageüberwachung,
  • Inbetriebnahmebegleitung,
  • Prüfungen durch akkreditierte oder behördlich zugelassene Stellen,
  • Laboranalysen,
  • destruktive Prüfungen,
  • Überprüfung verdeckter oder nicht zugänglicher Bauteile,
  • laufende Kontrolle der Umsetzung,
  • Aktualisierung nach Projektänderungen.

4.3. Die Prüfung oder Freigabe von Unterlagen Dritter beschränkt sich auf den ausdrücklich vereinbarten Prüfgegenstand.

4.4. Eine stichprobenartige Prüfung stellt keine vollständige Überprüfung sämtlicher Bauteile, Dokumente oder Ausführungsdetails dar.



5. Unterlagen und Mitwirkung des Auftraggebers

5.1. Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Unterlagen vollständig, richtig, aktuell und rechtzeitig zur Verfügung.

5.2. Dazu zählen insbesondere:

  • Bestands- und Einreichpläne,
  • Bescheide und Auflagen,
  • Betriebsanleitungen,
  • Konformitätserklärungen,
  • technische Dokumentationen,
  • Schaltpläne und Funktionsbeschreibungen,
  • Prüfberichte,
  • Wartungsunterlagen,
  • Stoffdaten und Sicherheitsdatenblätter,
  • Nutzungs- und Betriebsbeschreibungen,
  • Unfall- und Störungsinformationen,
  • Angaben zu vorgesehenen Betriebsarten,
  • Herstellerinformationen,
  • Informationen über Umbauten und Veränderungen.

5.3. STB-Austria darf von der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen ausgehen, sofern keine offensichtlichen Widersprüche bestehen.

5.4. Der Auftraggeber gewährleistet den sicheren Zugang zu Anlagen, Maschinen, Gebäuden und Messstellen.

5.5. Er stellt erforderliche Begleitpersonen, Freischaltungen, Arbeitsfreigaben und betriebliche Sicherheitsmaßnahmen bereit.

5.6. Verzögerungen und Mehraufwendungen aufgrund fehlender oder unrichtiger Unterlagen, unterlassener Freigaben oder erschwerter Zugänglichkeit werden gesondert verrechnet.



6. Projektänderungen

6.1. Der Auftraggeber hat STB-Austria über jede Änderung zu informieren, die für die technische Beurteilung relevant sein kann.

6.2. Dies betrifft insbesondere Änderungen von:

  • Nutzung,
  • Leistung,
  • Geschwindigkeit,
  • Steuerung,
  • Software,
  • Betriebsarten,
  • Sicherheitsfunktionen,
  • Aufstellungsort,
  • Schnittstellen,
  • Arbeitsstoffen,
  • Emissionen,
  • Produktionsabläufen,
  • baulichen Gegebenheiten.

6.3. Unterbleibt die Information, haftet STB-Austria nicht für daraus entstehende unrichtige oder unvollständige Beurteilungen.

6.4. Eine Änderung kann eine neuerliche Prüfung, Messung, Risikobeurteilung oder Dokumentation erforderlich machen.



7. Planungen und technische Dokumente

7.1. Pläne, Berechnungen, Konzepte und Berichte dürfen ausschließlich für den darin bezeichneten Zweck, Standort, Nutzungsumfang und Projektstand verwendet werden.

7.2. Eine Verwendung für andere Projekte, Anlagen, Betriebsbedingungen oder Standorte ist ohne schriftliche Freigabe unzulässig.

7.3. Vorläufige, nicht freigegebene oder als Entwurf gekennzeichnete Unterlagen dürfen nicht zur Ausführung verwendet werden.

7.4. Der Auftraggeber prüft Ausführungsunterlagen vor ihrer Verwendung auf offensichtliche Unstimmigkeiten und stimmt Schnittstellen mit den beteiligten Fachplanern ab.

7.5. Maße sind grundsätzlich vor Ort zu prüfen, sofern nicht ausdrücklich eine vollständige Bestandsaufnahme beauftragt wurde.



8. Prüfungen und Überprüfungen

8.1. Art, Umfang und Prüftiefe ergeben sich aus dem Auftrag.

8.2. Prüfungen beziehen sich auf den zum Prüfzeitpunkt zugänglichen und erkennbaren Zustand.

8.3. Nicht sichtbare, nicht zugängliche, verdeckte oder ohne Demontage nicht prüfbare Bereiche sind nur umfasst, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

8.4. STB-Austria ist nicht verpflichtet, Anlagen zu zerlegen oder zerstörende Prüfungen durchzuführen, sofern dies nicht gesondert beauftragt wurde.

8.5. Prüfberichte geben den Zustand zum Prüfzeitpunkt wieder. Spätere Änderungen, Schäden, Manipulationen oder Betriebsabweichungen sind nicht umfasst.

8.6. Eine positive Beurteilung entbindet den Betreiber nicht von laufender Kontrolle, Wartung, Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Betrieb.



9. Messungen

9.1. Messungen werden mit geeigneten Messverfahren und entsprechend dem vereinbarten Messziel durchgeführt.

9.2. Messergebnisse gelten ausschließlich für:

  • die tatsächlichen Messbedingungen,
  • die Messorte,
  • den Messzeitraum,
  • die zum Messzeitpunkt vorhandenen Betriebszustände.

9.3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der zu beurteilende Normal-, Volllast- oder Worst-Case-Betriebszustand während der Messung tatsächlich vorliegt.

9.4. Abweichungen vom repräsentativen Betriebszustand werden im Messbericht dokumentiert, soweit sie erkennbar sind.

9.5. Messunsicherheiten, Probenahmebedingungen und methodische Grenzen sind bei der Interpretation zu berücksichtigen.

9.6. Laboranalysen und Spezialauswertungen können an geeignete externe Stellen vergeben werden.

9.7. Orientierende Messungen ersetzen keine normativ oder behördlich vorgeschriebenen Messungen durch akkreditierte oder besonders befugte Stellen.



10. Gutachten und Stellungnahmen

10.1. Gutachten, Bewertungen und Stellungnahmen beruhen auf:

  • den vorgelegten Unterlagen,
  • den mitgeteilten Sachverhalten,
  • den getroffenen Feststellungen,
  • dem zum Bearbeitungszeitpunkt verfügbaren Stand der Technik und Rechtslage.

10.2. Der Auftraggeber hat alle für die Beurteilung wesentlichen Tatsachen offenzulegen.

10.3. Gutachten sind ausschließlich für den im Dokument genannten Auftraggeber und Verwendungszweck bestimmt.

10.4. Eine Weitergabe an Behörden, Gerichte, Versicherungen oder sonstige Dritte ist zulässig, soweit dies dem vereinbarten Zweck entspricht.

10.5. Eine darüber hinausgehende Verwendung, auszugsweise Veröffentlichung oder Weitergabe ohne vollständigen Kontext bedarf der schriftlichen Zustimmung.

10.6. Dritte können aus einem Gutachten keine eigenen Ansprüche gegen STB-Austria ableiten, sofern nicht ausdrücklich ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten dieser Dritten vereinbart wurde.

10.7. STB-Austria garantiert nicht, dass Behörden, Gerichte, Versicherungen oder andere Sachverständige die vertretene Fachmeinung teilen.



11. Maschinen- und Anlagensicherheit

11.1. Der Auftraggeber bleibt Hersteller, Betreiber, Integrator oder Verwender im jeweils rechtlich maßgeblichen Sinn, sofern STB-Austria nicht ausdrücklich eine andere Rolle übernommen hat.

11.2. Beratungsleistungen zur CE-Kennzeichnung bewirken keine automatische Übernahme der Herstellerverantwortung.

11.3. Die Unterzeichnung von Konformitätserklärungen, Einbauerklärungen oder sonstigen Herstellerdokumenten erfolgt ausschließlich durch die hierfür verantwortliche Person oder Organisation.

11.4. Die Beurteilung einer Maschine oder Anlage erfolgt auf Grundlage der vereinbarten Grenzen, Betriebsarten und Schnittstellen.

11.5. Nicht bekannt gegebene Umbauten oder Verkettungen sind nicht umfasst.



12. Betriebsanlagen- und Behördenverfahren

12.1. STB-Austria unterstützt den Auftraggeber bei der technischen Projektierung und Koordination im vereinbarten Umfang.

12.2. Die Entscheidung über Genehmigung, Auflagen oder Verfahrensart obliegt ausschließlich der zuständigen Behörde.

12.3. STB-Austria übernimmt keine Garantie für:

  • die Erteilung einer Genehmigung,
  • bestimmte Auflagen,
  • Verfahrensdauer,
  • Anerkennung einzelner Nachweise,
  • Rechtsmeinungen der Behörde.

12.4. Behördlich verlangte Ergänzungen oder Änderungen, die bei Angebotslegung nicht vorhersehbar waren, gelten als Zusatzleistungen.



13. Projektüberwachung und Abnahme

13.1. Eine Projektüberwachung oder Abnahme erfolgt nur, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.

13.2. Eine Überwachung erfolgt in der vereinbarten Prüftiefe und ersetzt nicht die Eigenkontrolle der ausführenden Unternehmen.

13.3. Die Verantwortung der ausführenden Unternehmen für fachgerechte, vertragskonforme und sichere Ausführung bleibt unberührt.

13.4. Verdeckte Leistungen müssen vor dem Verschließen zur Prüfung angezeigt werden.

13.5. Ohne entsprechende Anzeige gilt eine spätere Überprüfung verdeckter Leistungen nicht als geschuldet.



14. Termine und Fristen

14.1. Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Fixtermine bestätigt wurden.

14.2. Fristen verlängern sich angemessen bei:

  • verspäteter Mitwirkung,
  • Projektänderungen,
  • zusätzlichen Behördenanforderungen,
  • Verzögerungen von Vorleistungen,
  • höherer Gewalt,
  • fehlendem Zugang,
  • erforderlichen Zusatzuntersuchungen.

14.3. Teilleistungen und Teilabrechnungen sind zulässig.



15. Entgelt

15.1. Das Entgelt ergibt sich aus dem Angebot oder Auftrag.

15.2. Leistungen werden als Pauschalhonorar, Zeithonorar oder nach Leistungseinheiten abgerechnet.

15.3. Zusatzleistungen werden nach den vereinbarten oder üblichen Stundensätzen verrechnet.

15.4. Zusätzlich verrechenbar sind:

  • Reisezeiten und Fahrtkosten,
  • Maut-, Park- und Nächtigungskosten,
  • Material- und Versandkosten,
  • Messmittel und Verbrauchsmaterial,
  • Labor- und Fremdleistungen,
  • behördliche Gebühren,
  • Vervielfältigungen,
  • außergewöhnliche Datenaufbereitung,
  • Übersetzungen.

15.5. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.



16. Zahlung

16.1. Rechnungen sind mangels abweichender Vereinbarung innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug fällig.

16.2. Bei längeren Projekten darf STB-Austria angemessene Teil- oder Abschlagsrechnungen stellen.

16.3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und Betreibungskosten für Unternehmergeschäfte.

16.4. STB-Austria kann bei Zahlungsverzug Leistungen aussetzen und Unterlagen bis zur Zahlung zurückbehalten, soweit dadurch keine zwingenden gesetzlichen Interessen gefährdet werden.



17. Abnahme und Mängelrüge

17.1. Werkleistungen gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Übergabe schriftlich konkrete wesentliche Mängel rügt.

17.2. Die produktive Verwendung, Weitergabe an Behörden oder Verwendung zur Ausführung gilt jedenfalls als Abnahme, soweit keine verborgenen Mängel betroffen sind.

17.3. Bei berechtigten Mängeln hat STB-Austria zunächst das Recht auf Verbesserung.

17.4. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.



18. Haftung

18.1. STB-Austria haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

18.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet STB-Austria nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für den vorhersehbaren unmittelbaren Schaden.

18.3. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist je Schadensfall auf die für den Auftrag verfügbare Berufshaftpflichtversicherungssumme, höchstens jedoch auf [Achtung, Auftragsbezogen], begrenzt.

18.4. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind:

  • Personenschäden,
  • vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden,
  • zwingende gesetzliche Haftung.

18.5. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung ausgeschlossen für:

  • entgangenen Gewinn,
  • Produktions- und Nutzungsausfälle,
  • Betriebsunterbrechungen,
  • mittelbare Schäden,
  • Folgeschäden,
  • Schäden aus nicht freigegebenen Entwürfen,
  • Schäden aus zweckwidriger Verwendung,
  • Schäden aufgrund unrichtiger Grundlagen,
  • Schäden aufgrund nicht mitgeteilter Änderungen,
  • Leistungen ausführender Unternehmen,
  • behördliche Entscheidungen.

18.6. Für mehrere auf derselben Ursache beruhende Schäden gilt die Haftungshöchstgrenze insgesamt nur einmal.

18.7. Der Auftraggeber hat zur Schadensminderung beizutragen und erkennbare Fehler unverzüglich anzuzeigen.



19. Urheber- und Nutzungsrechte

19.1. Sämtliche Urheber-, Werknutzungs- und sonstigen Schutzrechte an Plänen, Berechnungen, Konzepten, Berichten, Modellen und Vorlagen verbleiben bei STB-Austria.

19.2. Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck.

19.3. Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgen auf eigenes Risiko. Hinweise auf STB-Austria sind bei geänderten Unterlagen zu entfernen, sofern STB-Austria der Änderung nicht zugestimmt hat.

19.4. Quelldateien, bearbeitbare Dateien, Berechnungsmodelle und interne Arbeitspapiere sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.



20. Aufbewahrung

20.1. STB-Austria bewahrt wesentliche Projektunterlagen für die gesetzlich erforderliche oder vertraglich vereinbarte Dauer auf.

20.2. Eine darüber hinausgehende Archivierung ist gesondert zu vereinbaren.

20.3. Originalunterlagen des Auftraggebers sind nach Aufforderung zurückzunehmen.



21. Geheimhaltung und Datenschutz

21.1. Beide Parteien behandeln vertrauliche technische, wirtschaftliche und organisatorische Informationen geheim.

21.2. Personenbezogene Daten werden entsprechend den anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeitet.

21.3. Eine Vereinbarung über Auftragsverarbeitung wird abgeschlossen, wenn STB-Austria Daten ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet.

21.4. Projektunterlagen dürfen zur internen Qualitätssicherung und Nachweisführung gespeichert werden.



22. Einsatz Dritter

22.1. STB-Austria darf geeignete Fachplaner, Prüflabore, Sachverständige und sonstige Subunternehmer einsetzen.

22.2. Fremdleistungen können im Namen von STB-Austria oder nach Abstimmung unmittelbar im Namen des Auftraggebers beauftragt werden.

22.3. Erfolgt die Beauftragung unmittelbar durch den Auftraggeber, haftet STB-Austria nicht für die Leistung des Dritten.



23. Vertragsbeendigung

23.1. Projektverträge können aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden.

23.2. Bei einer Beendigung durch den Auftraggeber ohne von STB-Austria zu vertretenden wichtigen Grund sind zu bezahlen:

  • sämtliche erbrachten Leistungen,
  • bereits gebundene Kapazitäten,
  • nicht mehr stornierbare Fremdkosten,
  • ein angemessener Anteil für vorbereitete Leistungen.

23.3. Nutzbare Teilergebnisse werden nach Bezahlung übergeben.



24. Schlussbestimmungen

24.1. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

24.2. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag wirksam.

24.3. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen.

24.4. Erfüllungsort ist der Sitz von STB-Austria.

24.5. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – das sachlich zuständige Gericht am Sitz von STB-Austria.

24.6. Vertragssprache ist Deutsch.

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