STB-Austria Peter Dornhackl e.U.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Sicherheitstechnisches Zentrum, Arbeitsmedizin, Arbeitspsychologie und sonstige Fachleute
STB-Austria Peter Dornhackl e.U.
Panholzerweg 1, 4030 Linz an der Donau
FN 483028k | UID ATU62063509
STB-Austria Peter Dornhackl e.U.
Akaziengasse 30, 1230 Wien
Stand: Juli 2026
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen von STB-Austria Peter Dornhackl e.U., nachfolgend „STB-Austria“, im Rahmen des Sicherheitstechnischen Zentrums sowie für Leistungen von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, Arbeitspsychologen und sonstigen geeigneten Fachleuten.
1.2. Die Leistungen werden ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und vergleichbaren Organisationen erbracht. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht abgeschlossen.
1.3. Diese AGB gelten insbesondere für:
- sicherheitstechnische Betreuung,
- arbeitsmedizinische Betreuung,
- arbeitspsychologische Leistungen,
- sonstige Präventionsleistungen,
- Begehungen und Beratungen,
- Evaluierungen und Nachevaluierungen,
- Unterweisungen und Schulungen,
- Messungen und orientierende Erhebungen,
- Unterstützung bei der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentation,
- Präventionszeitmodelle,
- Filial- und Standortbetreuung,
- Unterstützung bei Behördenkontrollen,
- digitale Dokumentation und Maßnahmenverfolgung.
1.4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn STB-Austria ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.5. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Auftragsschreiben oder Betreuungsvertrag gehen diesen AGB vor.
2. Vertragsabschluss
2.1. Angebote von STB-Austria sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2. Ein Vertrag kommt zustande durch:
- schriftliche Annahme eines Angebots,
- Unterzeichnung eines Vertrags,
- schriftliche Auftragsbestätigung,
- elektronische Beauftragung oder
- tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung mit Zustimmung des Auftraggebers.
2.3. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.
2.4. Änderungen des Leistungsumfangs gelten als Zusatzauftrag und können gesondert verrechnet werden.
3. Leistungsumfang
3.1. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Betreuungsvertrag oder Projektplan.
3.2. STB-Austria schuldet eine fachgerechte Beratung und Leistungserbringung nach dem zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Stand der gesetzlichen Anforderungen, Technik, Arbeitsmedizin, Arbeitspsychologie und sonstigen einschlägigen Fachgebiete.
3.3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, wird kein bestimmter wirtschaftlicher, behördlicher oder organisatorischer Erfolg geschuldet.
3.4. Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich enthalten sind, gelten nicht als mitbeauftragt. Dies betrifft insbesondere:
- vollständige Projektplanung,
- rechtsanwaltliche oder steuerliche Beratung,
- Vertretung in gerichtlichen Verfahren,
- technische Prüfungen außerhalb der vorhandenen Befugnisse,
- Laboranalysen,
- behördliche Gebühren,
- Leistungen externer Spezialisten,
- wiederkehrende Prüfungen, sofern diese nicht ausdrücklich beauftragt wurden,
- operative Umsetzung von Maßnahmen durch ausführende Unternehmen.
3.5. STB-Austria ist berechtigt, fachlich geeignete Mitarbeiter, Kooperationspartner und Subunternehmer einzusetzen. Gesetzlich oder vertraglich erforderliche Qualifikationen bleiben dabei gewahrt.
4. Stellung der Präventivfachkräfte
4.1. Die von STB-Austria eingesetzten Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner, Arbeitspsychologen und sonstigen Fachleute beraten und unterstützen den Auftraggeber im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen und fachlichen Aufgaben.
4.2. Die Bestellung oder Beiziehung von STB-Austria bewirkt keine Übertragung der gesetzlichen Arbeitgeber-, Betreiber-, Führungs- oder Organisationsverantwortung auf STB-Austria oder die eingesetzten Fachkräfte.
4.3. Insbesondere bleiben beim Auftraggeber:
- die Verantwortung für die Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften,
- die Auswahl und Umsetzung von Schutzmaßnahmen,
- die Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel und Arbeitsstätten,
- die Organisation von Unterweisungen,
- die Bestellung verantwortlicher Personen,
- die Einhaltung behördlicher Auflagen,
- die Entscheidung über Investitionen und betriebliche Maßnahmen,
- die Kontrolle der tatsächlichen Umsetzung.
4.4. STB-Austria ist nicht weisungsbefugt gegenüber Arbeitnehmern oder Auftragnehmern des Auftraggebers, sofern keine gesonderte schriftliche Bevollmächtigung für klar definierte organisatorische Aufgaben besteht.
4.5. Feststellungen und Empfehlungen von STB-Austria ersetzen keine Entscheidung des Arbeitgebers und keine erforderliche behördliche, medizinische, technische oder rechtliche Genehmigung.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1. Der Auftraggeber stellt STB-Austria rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und richtig zur Verfügung.
5.2. Dazu zählen insbesondere:
- Beschäftigtenzahlen und Einsatzorte,
- Arbeitszeiten und Schichtmodelle,
- Tätigkeits- und Arbeitsplatzbeschreibungen,
- Organigramme und Verantwortlichkeiten,
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
- Bescheide und behördliche Auflagen,
- Betriebsanleitungen und Prüfberichte,
- Verzeichnisse gefährlicher Arbeitsstoffe,
- Sicherheitsdatenblätter,
- Unfall- und Beinaheereignisdaten,
- Informationen über Fremdfirmen und überlassene Arbeitnehmer,
- geplante Änderungen von Arbeitsverfahren, Maschinen, Anlagen oder Gebäuden,
- Informationen über besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer,
- bestehende Gutachten, Messberichte und sonstige relevante Dokumente.
5.3. Der Auftraggeber gewährt den beauftragten Fachkräften Zugang zu den zu betreuenden Arbeitsstätten, Baustellen, auswärtigen Arbeitsstellen und relevanten Betriebsbereichen.
5.4. Der Auftraggeber informiert STB-Austria rechtzeitig über:
- Arbeitsunfälle und Beinaheereignisse,
- neue Arbeitsplätze oder Arbeitsmittel,
- neue oder geänderte Arbeitsstoffe,
- Umbauten und Nutzungsänderungen,
- organisatorische Änderungen,
- Behördenkontrollen,
- Veränderungen der Beschäftigtenzahl,
- den Einsatz von Fremdpersonal,
- sonstige Umstände, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit haben können.
5.5. Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die durch unvollständige, verspätete oder unrichtige Informationen entstehen, können gesondert verrechnet werden.
5.6. STB-Austria darf von der Richtigkeit der übermittelten Informationen ausgehen, sofern keine offensichtlichen Widersprüche erkennbar sind.
6. Präventionszeiten und Leistungsnachweise
6.1. Bei vereinbarten Präventionszeiten werden nur jene Tätigkeiten angerechnet, die nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen anrechenbar sind.
6.2. Der Auftraggeber stellt die zur Ermittlung der Präventionszeit notwendigen Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung.
6.3. Änderungen der Beschäftigtenzahl, Betriebsstruktur, Gefährdungssituation oder gesetzlichen Berechnungsgrundlage können zu einer Anpassung des vereinbarten Leistungsumfangs und Entgelts führen.
6.4. Leistungsnachweise, Begehungsprotokolle, Tätigkeitsberichte oder elektronische Dokumentationen gelten als genehmigt, sofern ihnen nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Übermittlung schriftlich und begründet widersprochen wird.
6.5. Nicht ausgeschöpfte Stundenkontingente können nur dann in einen Folgezeitraum übertragen werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
7. Termine, Absagen und Zugangsverhinderung
7.1. Vereinbarte Termine sind verbindlich.
7.2. Kann ein Termin aufgrund von Umständen aus der Sphäre des Auftraggebers nicht durchgeführt werden, insbesondere wegen fehlender Zugangsberechtigung, fehlender Ansprechpartner oder nicht vorbereiteter Arbeitsplätze, gilt die vereinbarte Zeit einschließlich Reiseaufwand als erbracht.
7.3. Für vom Auftraggeber abgesagte Termine kann STB-Austria verrechnen:
- bei Absage bis fünf Werktage vor dem Termin: kein Ausfallhonorar,
- bei Absage zwischen fünf Werktagen und 48 Stunden vor dem Termin: 50 Prozent des vorgesehenen Honorars,
- bei Absage innerhalb von 48 Stunden oder Nichterscheinen: 100 Prozent des vorgesehenen Honorars,
jeweils zuzüglich bereits entstandener Reise-, Unterkunfts- und Fremdkosten.
7.4. Gesetzlich erforderliche oder sachlich dringliche Leistungen sind vom Auftraggeber rechtzeitig zu beauftragen. STB-Austria haftet nicht für Folgen verspäteter Beauftragungen.
8. Arbeitsmedizinische Leistungen und Vertraulichkeit
8.1. Arbeitsmedizinische Leistungen werden unter Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit und Verschwiegenheit erbracht.
8.2. Medizinische Diagnosen, Befunde und individuelle Gesundheitsdaten werden dem Auftraggeber nur weitergegeben, soweit:
- eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht,
- die betroffene Person wirksam eingewilligt hat oder
- eine Information in anonymisierter beziehungsweise aggregierter Form erfolgt.
8.3. Der Auftraggeber erhält grundsätzlich nur jene arbeitsbezogenen Informationen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich sind.
8.4. STB-Austria schuldet keine kurative medizinische Behandlung, sofern diese nicht ausdrücklich und rechtlich zulässig vereinbart wurde.
8.5. Medizinische Eignungsbeurteilungen werden ausschließlich im gesetzlich und fachlich zulässigen Umfang durchgeführt.
9. Arbeitspsychologische Leistungen
9.1. Arbeitspsychologische Leistungen dienen der Beratung, Evaluierung, Prävention und betrieblichen Organisationsentwicklung.
9.2. Sie ersetzen keine klinisch-psychologische Diagnostik, Psychotherapie oder individuelle medizinische Behandlung, sofern diese nicht ausdrücklich von entsprechend befugten Personen gesondert beauftragt wird.
9.3. Bei Befragungen und Workshops werden personenbezogene Ergebnisse nur im vereinbarten und datenschutzrechtlich zulässigen Umfang an den Auftraggeber weitergegeben.
9.4. Bei zu kleinen Auswertungsgruppen kann STB-Austria Ergebnisse zum Schutz der Anonymität zusammenfassen oder von einer detaillierten Auswertung absehen.
10. Feststellungen und Maßnahmen
10.1. STB-Austria dokumentiert festgestellte Gefährdungen und Verbesserungsvorschläge nach fachlichem Ermessen.
10.2. Der Auftraggeber entscheidet über die Umsetzung und Priorisierung, soweit keine unmittelbar zwingende gesetzliche oder behördliche Verpflichtung besteht.
10.3. Bei erkennbarer unmittelbarer und erheblicher Gefahr ist STB-Austria berechtigt, die zuständigen betrieblichen Ansprechpartner unverzüglich zu informieren und eine sofortige Unterbrechung der betroffenen Tätigkeit zu empfehlen.
10.4. Die tatsächliche Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle verbleiben beim Auftraggeber, sofern keine gesonderte Beauftragung erfolgt.
10.5. Die Kennzeichnung einer Maßnahme als dringend, hoch priorisiert oder sofort erforderlich stellt keine Übernahme betrieblicher Verantwortung durch STB-Austria dar.
11. Digitale Systeme und Sicherheits-App
11.1. Soweit digitale Systeme oder die Sicherheits-App von STB-Austria eingesetzt werden, erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang.
11.2. Der Auftraggeber ist für die Verwaltung seiner Benutzer, Berechtigungen und Endgeräte verantwortlich.
11.3. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht unbefugt weitergegeben werden.
11.4. Eine dauernde, vollständig unterbrechungsfreie Verfügbarkeit kann aufgrund von Wartung, Sicherheitsupdates, Störungen von Kommunikationsnetzen oder höherer Gewalt nicht garantiert werden.
11.5. Der Auftraggeber hat wichtige Dokumente, deren dauernde Verfügbarkeit für den Betrieb zwingend erforderlich ist, zusätzlich in geeigneter Form vorzuhalten.
11.6. Umfang, Speicherfristen, Support und Datenexport richten sich nach der jeweiligen Leistungsvereinbarung.
12. Entgelt und Nebenkosten
12.1. Es gelten die im Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise.
12.2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
12.3. Zusätzlich verrechnet werden, sofern nicht im Angebot enthalten:
- Reisezeiten,
- Fahrtkosten und Kilometergeld,
- Maut-, Park- und Nächtigungskosten,
- Tages- und Reisepauschalen,
- Versand- und Materialkosten,
- Labor- und Fremdleistungen,
- behördliche Gebühren,
- Kosten externer Fachleute,
- außergewöhnlicher Dokumentations- und Übersetzungsaufwand.
12.4. Kostenschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Pauschalpreis bezeichnet werden.
12.5. Bei Dauerschuldverhältnissen ist STB-Austria berechtigt, das Entgelt entsprechend einer vereinbarten Wertsicherung anzupassen.
13. Rechnungslegung und Zahlung
13.1. Rechnungen sind innerhalb der im Angebot oder Vertrag festgelegten Zahlungsfrist ohne Abzug fällig.
13.2. Mangels abweichender Vereinbarung beträgt die Zahlungsfrist 14 Kalendertage ab Rechnungsdatum.
13.3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte sowie die gesetzlichen Betreibungs- und Einbringungskosten.
13.4. STB-Austria ist bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Bonität berechtigt:
- weitere Leistungen auszusetzen,
- Vorauszahlungen zu verlangen,
- offene Leistungen zurückzubehalten oder
- den Vertrag nach erfolgloser angemessener Nachfrist außerordentlich zu kündigen.
13.5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von STB-Austria schriftlich anerkannt wurden.
14. Beanstandungen
14.1. Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Übergabe der jeweiligen Leistung schriftlich und konkret zu rügen.
14.2. Bei berechtigter Beanstandung ist STB-Austria zunächst Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.
14.3. Eine Beanstandung berechtigt nicht zur Zurückhaltung unstrittiger Rechnungsbeträge.
15. Haftung
15.1. STB-Austria haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
15.2. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet STB-Austria nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den typischerweise vorhersehbaren unmittelbaren Schaden.
15.3. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – je Schadensfall auf die für den konkreten Auftrag zur Verfügung stehende Berufshaftpflichtversicherungssumme, höchstens jedoch auf [Versicherungssumme wird Auftragsbezogen festgelegt], begrenzt.
15.4. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für:
- Personenschäden,
- vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden,
- zwingende gesetzliche Haftung,
- Ansprüche, die gesetzlich nicht beschränkt werden dürfen.
15.5. Soweit gesetzlich zulässig, haftet STB-Austria nicht für:
- entgangenen Gewinn,
- Produktionsausfälle,
- Betriebsunterbrechungen,
- mittelbare Schäden,
- Folgeschäden,
- reine Vermögensschäden aufgrund nicht umgesetzter Empfehlungen,
- Schäden aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers,
- Schäden aufgrund eigenmächtiger Veränderung von Unterlagen,
- Handlungen oder Unterlassungen beauftragter ausführender Unternehmen.
15.6. STB-Austria haftet nicht dafür, dass Behörden, Gerichte, Versicherungen, Zertifizierungsstellen oder sonstige Dritte einer fachlichen Einschätzung folgen.
15.7. Schadenersatzansprüche sind vom Auftraggeber innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger schriftlich geltend zu machen, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.
16. Versicherung
16.1. STB-Austria unterhält eine dem Tätigkeitsumfang angemessene Betriebs- beziehungsweise Berufshaftpflichtversicherung.
16.2. Der Umfang des Versicherungsschutzes kann dem Auftraggeber auf begründete Anfrage nachgewiesen werden.
17. Urheberrecht und Nutzung von Unterlagen
17.1. Konzepte, Vorlagen, Checklisten, Präsentationen, Schulungsunterlagen, Berichte und sonstige von STB-Austria erstellte Werke bleiben geistiges Eigentum von STB-Austria.
17.2. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung ein einfaches Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen internen Zweck.
17.3. Eine Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung, Bearbeitung, Vervielfältigung oder Nutzung für andere Unternehmen oder Standorte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern sie nicht zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
17.4. Gesetzlich erforderliche betriebliche Dokumente dürfen innerhalb des beauftragten Unternehmens bestimmungsgemäß verwendet werden.
18. Datenschutz
18.1. Beide Vertragsparteien verarbeiten personenbezogene Daten in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung, soweit nicht ausdrücklich eine Auftragsverarbeitung vereinbart wird.
18.2. Soweit STB-Austria personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, wird eine gesonderte Vereinbarung über Auftragsverarbeitung abgeschlossen.
18.3. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an STB-Austria rechtmäßig erfolgt.
18.4. Besonders schutzwürdige Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, werden ausschließlich im rechtlich zulässigen und für den Auftrag erforderlichen Umfang verarbeitet.
18.5. Beide Parteien verpflichten ihre eingesetzten Personen zur Vertraulichkeit.
19. Geheimhaltung
19.1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit dem Auftrag erlangten, nicht öffentlich bekannten Informationen vertraulich zu behandeln.
19.2. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsende fort.
19.3. Ausgenommen sind Informationen, die:
- allgemein bekannt sind,
- rechtmäßig von Dritten erlangt wurden,
- aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen oder
- zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich sind.
20. Vertragsdauer und Kündigung
20.1. Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
20.2. Unbefristete Verträge können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
20.3. Befristete Verträge enden mit Ablauf der vereinbarten Dauer, sofern keine Verlängerung vereinbart wird.
20.4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
20.5. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden,
- erforderliche Informationen oder Zugänge nachhaltig verweigert werden,
- Empfehlungen bewusst falsch dargestellt werden,
- die fachliche Unabhängigkeit der eingesetzten Fachkräfte beeinträchtigt wird,
- eine Fortsetzung aus sicherheitsrechtlichen oder berufsrechtlichen Gründen unzumutbar ist.
20.6. Bis zur Vertragsbeendigung erbrachte Leistungen und entstandene Kosten sind vollständig zu vergüten.
21. Abwerbeverbot
21.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von STB-Austria eingesetzte Mitarbeiter oder regelmäßig eingesetzte selbstständige Fachkräfte während der Vertragsdauer und für zwölf Monate danach nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung unmittelbar zu beschäftigen oder zu beauftragen.
21.2. Für jeden Verstoß wird eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von sechs Bruttomonatsentgelten der betreffenden Person, mindestens jedoch EUR [Betrag einsetzen], vereinbart.
21.3. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Vertragsstrafe ist auf einen Schadenersatzanspruch anzurechnen.
22. Höhere Gewalt
22.1. Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung aufgrund unvorhersehbarer, unabwendbarer Ereignisse außerhalb ihres Einflussbereichs.
22.2. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Krieg, Streik, Energie- oder Netzausfälle und erhebliche Verkehrsstörungen.
22.3. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und erbringt die Leistung nach Wegfall des Hindernisses, soweit dies noch sinnvoll und möglich ist.
23. Schlussbestimmungen
23.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. E-Mail erfüllt dieses Erfordernis, sofern keine strengere Form vorgeschrieben ist.
23.2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
23.3. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
23.4. Erfüllungsort ist der Sitz von STB-Austria.
23.5. Für alle Streitigkeiten wird – soweit gesetzlich zulässig – die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von STB-Austria vereinbart.
23.6. Vertragssprache ist Deutsch.
