Führungskräftehaftung im Arbeitnehmerschutz: Verantwortung klar und rechtssicher organisieren
Arbeitnehmerschutz ist nicht ausschließlich Aufgabe der Sicherheitsfachkraft oder der Arbeitsmedizin. Die Verantwortung für sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber und wird im betrieblichen Alltag durch Führungskräfte, Verantwortliche und fachkundige Personen mitgetragen.
Wer Beschäftigte anweist, Arbeitsabläufe organisiert, Betriebsmittel freigibt oder die Einhaltung von Schutzmaßnahmen kontrolliert, beeinflusst unmittelbar die Sicherheit im Unternehmen.
Unklare Zuständigkeiten, fehlende Kontrollen oder eine nur mündliche Übertragung wichtiger Aufgaben können im Schadensfall zu erheblichen rechtlichen und persönlichen Risiken führen.
Wer trägt die Verantwortung?
Die primäre Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften liegt beim Arbeitgeber.
Bei juristischen Personen, beispielsweise einer GmbH oder Aktiengesellschaft, sind verwaltungsstrafrechtlich grundsätzlich jene natürlichen Personen verantwortlich, die zur Vertretung nach außen berufen sind. Das sind insbesondere Mitglieder der Geschäftsführung beziehungsweise des Vorstandes.
Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Unternehmensbereiche können unter den gesetzlichen Voraussetzungen verantwortliche Beauftragte bestellt werden.
Führungskräfte ohne formelle Bestellung sind deshalb nicht automatisch verantwortliche Beauftragte im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes. Sie können dennoch aufgrund ihrer tatsächlichen Aufgaben, ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten oder eines persönlichen Fehlverhaltens rechtlich relevant verantwortlich werden.
Verantwortung ist mehr als eine Stellenbezeichnung
Nicht allein die Bezeichnung als Abteilungsleitung, Meister, Teamleitung oder Standortleitung entscheidet über den Umfang der Verantwortung.
Maßgeblich ist insbesondere:
- welche Aufgaben tatsächlich übertragen wurden,
- welche Entscheidungsbefugnisse bestehen,
- welche Weisungsrechte vorhanden sind,
- welche personellen und finanziellen Mittel zur Verfügung stehen,
- ob Gefahren bekannt waren,
- ob geeignete Maßnahmen möglich gewesen wären und
- ob Kontroll- und Meldepflichten eingehalten wurden.
Verantwortung darf daher nicht nur abstrakt in Organigrammen dargestellt werden. Aufgaben, Befugnisse und Eskalationswege müssen in der betrieblichen Praxis eindeutig und umsetzbar sein.
Typische Pflichten von Führungskräften
Je nach Funktion und Verantwortungsbereich können Führungskräfte insbesondere verpflichtet sein:
- sichere Arbeitsabläufe zu organisieren,
- die Arbeitsplatzevaluierung zu beachten,
- festgelegte Schutzmaßnahmen umzusetzen,
- nur geeignete Beschäftigte einzusetzen,
- erforderliche Unterweisungen zu veranlassen,
- die Einhaltung von Betriebsanweisungen zu kontrollieren,
- geeignete Arbeitsmittel bereitzustellen,
- erkennbare Mängel unverzüglich zu beseitigen oder zu melden,
- persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und deren Verwendung zu kontrollieren,
- sicherheitswidriges Verhalten nicht zu dulden,
- Arbeiten bei unmittelbarer Gefahr zu stoppen,
- notwendige Prüfungen und Wartungen zu veranlassen sowie
- Vorfälle und Beinaheunfälle weiterzumelden.
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber dazu, Gefahren zu ermitteln, Maßnahmen festzulegen und Arbeitsvorgänge so zu organisieren, dass Leben und Gesundheit der Beschäftigten wirksam geschützt werden. Beschäftigte müssen zudem ausreichend informiert und unterwiesen werden.
Delegation entlastet nicht automatisch
Arbeitgeber können Aufgaben des Arbeitnehmerschutzes an geeignete Führungskräfte und Fachpersonen übertragen. Eine bloße Aussage wie „Dafür ist die Abteilungsleitung zuständig“ reicht jedoch nicht aus.
Eine wirksame betriebliche Aufgabenübertragung sollte insbesondere enthalten:
- eine eindeutige Beschreibung des Verantwortungsbereiches,
- konkrete Aufgaben,
- notwendige Entscheidungsbefugnisse,
- Weisungsrechte,
- erforderliche personelle und finanzielle Ressourcen,
- Informations- und Berichtspflichten,
- Eskalationswege,
- Kontrollpflichten sowie
- eine nachvollziehbare Dokumentation.
Wer Aufgaben überträgt, muss außerdem prüfen, ob die ausgewählte Person fachlich und persönlich geeignet ist und ob sie die übertragenen Aufgaben tatsächlich erfüllen kann.
Delegation ohne ausreichende Befugnisse und Ressourcen führt nicht zu einer funktionierenden Verantwortungskette.
Verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG
Ein verantwortlicher Beauftragter übernimmt für einen klar abgegrenzten Bereich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.
Damit eine solche Bestellung wirksam sein kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere:
- eine klar abgegrenzte sachliche oder räumliche Zuständigkeit,
- nachweisliche Zustimmung der bestellten Person,
- eine entsprechende Anordnungsbefugnis,
- tatsächliche Einflussmöglichkeit auf den Verantwortungsbereich und
- eine eindeutige und widerspruchsfreie Bestellung.
Die Bestellung darf keine bloße Formalität sein. Die beauftragte Person muss organisatorisch und praktisch in der Lage sein, die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.
Die Geschäftsführung sollte deshalb vor einer Bestellung genau prüfen, ob Zuständigkeitsbereich, Ressourcen und Befugnisse tatsächlich übereinstimmen.
Unterschied zwischen Aufgabenübertragung und verantwortlichem Beauftragten
Im betrieblichen Alltag werden diese beiden Instrumente häufig verwechselt.
Betriebliche Aufgabenübertragung
Damit werden konkrete Pflichten und Tätigkeiten innerhalb der Organisation zugewiesen. Die Führungskraft ist beispielsweise für Unterweisungen, Kontrollen oder die Umsetzung von Maßnahmen zuständig.
Dadurch wird die gesetzliche Gesamtverantwortung der Unternehmensleitung nicht automatisch vollständig übertragen.
Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten
Diese Bestellung betrifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für einen eindeutig abgegrenzten Bereich und muss die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllen.
Nicht jede Führungskraft mit Arbeitsschutzaufgaben ist daher automatisch verantwortlicher Beauftragter. Umgekehrt muss ein verantwortlicher Beauftragter über wesentlich mehr als nur eine formale Funktionsbezeichnung verfügen.
Sicherheitsfachkräfte übernehmen keine Arbeitgeberverantwortung
Sicherheitsfachkräfte beraten Arbeitgeber, Führungskräfte und Beschäftigte in Fragen der Arbeitssicherheit. Sie unterstützen unter anderem bei Evaluierungen, Begehungen, Unterweisungen und der Entwicklung von Schutzmaßnahmen.
Sie übernehmen jedoch grundsätzlich nicht die Verantwortung des Arbeitgebers für:
- betriebliche Entscheidungen,
- Bereitstellung von Ressourcen,
- Umsetzung der Maßnahmen,
- Durchsetzung von Anweisungen,
- Personalführung oder
- Kontrolle der täglichen Arbeitsabläufe.
Auch Arbeitsmedizinerinnen, Arbeitsmediziner, Arbeitspsychologinnen und Sicherheitsvertrauenspersonen haben beratende beziehungsweise mitwirkende Aufgaben. Ihre Bestellung entbindet Arbeitgeber und Führungskräfte nicht von der jeweiligen Verantwortung.
Welche Haftungsbereiche können betroffen sein?
Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften können unterschiedliche rechtliche Folgen haben.
Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung
Bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften können Geldstrafen gegen die verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen verhängt werden.
Strafrechtliche Verantwortung
Kommt es zu einer Verletzung oder zum Tod einer Person, können bei schuldhaftem Verhalten auch strafrechtliche Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung erfolgen.
Zivilrechtliche Folgen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Schadenersatzansprüche oder Regressforderungen entstehen.
Arbeitsrechtliche Folgen
Pflichtverletzungen können auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, insbesondere wenn Sicherheitsanweisungen vorsätzlich oder grob fahrlässig missachtet werden.
Welche Verantwortung im Einzelfall besteht, hängt immer von der konkreten Funktion, den übertragenen Pflichten, den vorhandenen Befugnissen und dem tatsächlichen Verhalten ab.
Organisationsverschulden vermeiden
Eine wesentliche Haftungsgefahr entsteht, wenn die betriebliche Organisation nicht geeignet ist, die Einhaltung der Schutzvorschriften sicherzustellen.
Typische organisatorische Mängel sind:
- unklare Zuständigkeiten,
- fehlende Aufgabenübertragungen,
- ungeeignete Führungskräfte,
- mangelnde Ressourcen,
- fehlende Unterweisungen,
- keine regelmäßigen Kontrollen,
- bekannte, aber nicht beseitigte Mängel,
- widersprüchliche Anweisungen,
- unzureichende Kommunikation,
- fehlende Vertretungsregelungen und
- keine nachvollziehbare Dokumentation.
Eine gute Arbeitsschutzorganisation muss gewährleisten, dass Informationen, Entscheidungen und Maßnahmen zuverlässig vom Management bis zum Arbeitsplatz und wieder zurück gelangen.
Kontrolle ist ein wesentlicher Bestandteil der Verantwortung
Die Ausgabe einer Anweisung allein genügt nicht. Führungskräfte müssen im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch kontrollieren, ob Schutzmaßnahmen tatsächlich eingehalten werden.
Dazu können gehören:
- regelmäßige Arbeitsplatzkontrollen,
- Kontrolle der Verwendung von Schutzeinrichtungen,
- Prüfung der persönlichen Schutzausrüstung,
- Beobachtung sicherheitskritischer Tätigkeiten,
- Kontrolle der Unterweisungsnachweise,
- Nachverfolgung offener Maßnahmen,
- Prüfung von Wartungs- und Prüfintervallen sowie
- dokumentierte Reaktion auf Abweichungen.
Die Kontrolldichte muss sich nach der Gefährdung, der Erfahrung der Beschäftigten und den betrieblichen Verhältnissen richten.
Bei besonders gefährlichen Tätigkeiten sind engmaschigere Kontrollen erforderlich als bei gering gefährlichen, routinemäßigen Arbeiten.
Dokumentation schafft Nachvollziehbarkeit
Eine gute Dokumentation dient nicht nur dem Nachweis gegenüber Behörden. Sie hilft auch dabei, Zuständigkeiten und offene Maßnahmen im Unternehmen zu steuern.
Wichtige Dokumente sind beispielsweise:
- Organigramme,
- Stellen- und Funktionsbeschreibungen,
- schriftliche Aufgabenübertragungen,
- Bestellungen verantwortlicher Beauftragter,
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
- Unterweisungsnachweise,
- Prüf- und Wartungsprotokolle,
- Begehungsberichte,
- Maßnahmenlisten,
- Freigaben,
- Protokolle von Sicherheitsbesprechungen und
- Nachweise über durchgeführte Kontrollen.
Dokumentation darf jedoch keine reine Papierlösung sein. Die beschriebenen Abläufe müssen auch tatsächlich gelebt werden.
Verhalten bei festgestellten Mängeln
Erkennt eine Führungskraft einen sicherheitsrelevanten Mangel, muss sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten handeln.
Je nach Gefährdung kann erforderlich sein:
- die Tätigkeit sofort zu stoppen,
- den Gefahrenbereich zu sichern,
- betroffene Beschäftigte zu informieren,
- vorläufige Schutzmaßnahmen festzulegen,
- die zuständige Stelle zu verständigen,
- eine fachliche Beurteilung einzuholen,
- die dauerhafte Behebung zu veranlassen und
- die Umsetzung zu kontrollieren.
Kann eine Führungskraft den Mangel nicht selbst beheben, muss sie diesen über den festgelegten Eskalationsweg unverzüglich melden.
Eine Meldung allein genügt bei unmittelbarer und erheblicher Gefahr jedoch nicht, wenn die Führungskraft die Arbeit stoppen oder den Bereich sichern könnte.
Führungskräfte benötigen Schulung und Unterstützung
Führungskräfte können ihre Aufgaben nur dann zuverlässig erfüllen, wenn sie ihre Pflichten und Handlungsmöglichkeiten kennen.
Eine praxisgerechte Schulung sollte insbesondere behandeln:
- Aufbau des österreichischen Arbeitnehmerschutzrechts,
- Arbeitgeber- und Führungskräftepflichten,
- Aufgabenübertragung und Delegation,
- verantwortliche Beauftragte,
- Arbeitsplatzevaluierung,
- Unterweisung,
- Kontrollpflichten,
- Verhalten bei Sicherheitsmängeln,
- Dokumentation,
- Zusammenarbeit mit Präventivfachkräften sowie
- mögliche Haftungsfolgen.
Die Inhalte sollten auf die tatsächliche Funktion und den Entscheidungsbereich der Teilnehmenden abgestimmt werden.
Rechtssichere Arbeitsschutzorganisation mit STB-Austria
STB-Austria unterstützt Unternehmen beim Aufbau und bei der Überprüfung einer klaren und wirksamen Arbeitsschutzorganisation.
Gemeinsam mit unserer Rechtsabteilung verbinden wir die sicherheitstechnische Praxis mit einer fundierten rechtlichen Beurteilung.
Unser Leistungsangebot umfasst unter anderem:
- Analyse der bestehenden Verantwortungsstruktur,
- Prüfung von Organigrammen und Zuständigkeiten,
- Abgrenzung von Arbeitgeber-, Führungs- und Beratungsaufgaben,
- Ausarbeitung schriftlicher Aufgabenübertragungen,
- Unterstützung bei der Gestaltung von Kontroll- und Eskalationswegen,
- rechtliche Prüfung der Bestellung verantwortlicher Beauftragter,
- Erstellung von Rollen- und Verantwortungsmatrizen,
- Entwicklung von Dokumentations- und Nachweissystemen,
- Schulungen für Geschäftsführung und Führungskräfte sowie
- Begleitung bei der praktischen Umsetzung.
Bei Fragestellungen zu Führung, Kommunikation, Konflikten und psychischen Belastungen wird das Team zusätzlich durch unser Team Arbeitspsychologie unterstützt. Damit können rechtliche, organisatorische, sicherheitstechnische und arbeitspsychologische Aspekte gemeinsam betrachtet werden.
