Maschinen und CE-Kennzeichnung: Was sich ab 20. Jänner 2027 wirklich verändert
Maschinen ohne CE-Kennzeichnung sind in vielen österreichischen Betrieben noch immer vorhanden. Häufig handelt es sich um ältere, mechanisch robuste Maschinen, die bereits vor Einführung der europäischen CE-Vorschriften in Verkehr gebracht wurden.
Mit 20. Jänner 2027 wird die bisherige europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durch die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ersetzt.
Diese Änderung führt jedoch nicht dazu, dass alle vorhandenen Altmaschinen ohne CE-Kennzeichnung automatisch stillgelegt oder nachträglich mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden müssen.
Entscheidend ist vielmehr, wann eine Maschine erstmals in Verkehr gebracht beziehungsweise in Betrieb genommen wurde, ob sie rechtmäßig betrieben wird und ob sie im Laufe ihrer Verwendung wesentlich verändert wurde.
Was gilt bis Jänner 2027?
Bis einschließlich 19. Jänner 2027 richtet sich das Inverkehrbringen neuer Maschinen grundsätzlich nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und den jeweiligen nationalen Umsetzungsvorschriften.
Neue Maschinen müssen dabei unter anderem über folgende Merkmale und Unterlagen verfügen:
- CE-Kennzeichnung,
- EG-Konformitätserklärung,
- Betriebsanleitung in der erforderlichen Sprache,
- technische Dokumentation,
- Risikobeurteilung und
- Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen.
Maschinen, die bis zum 19. Jänner 2027 rechtmäßig nach der bisherigen Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, dürfen grundsätzlich weiterhin auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.
Was gilt ab 20. Jänner 2027?
Ab 20. Jänner 2027 ist für neu in Verkehr gebrachte Maschinen grundsätzlich die unmittelbar geltende Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 anzuwenden.
Die bisherige Maschinenrichtlinie wird damit abgelöst.
Die neue Verordnung berücksichtigt stärker als bisher unter anderem:
- digitale Steuerungen,
- sicherheitsrelevante Software,
- künstliche Intelligenz,
- Vernetzung und Fernzugriffe,
- Cybersicherheitsrisiken,
- autonome Maschinen,
- nachträgliche Softwareänderungen,
- digitale Betriebsanleitungen,
- Rückverfolgbarkeit sowie
- Pflichten der unterschiedlichen Wirtschaftsakteure.
Die Verordnung gilt für Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen. Ihr Ziel ist ein einheitliches hohes Sicherheitsniveau innerhalb der Europäischen Union.
Müssen Altmaschinen ab 2027 eine CE-Kennzeichnung erhalten?
Nein. Eine bestehende Maschine ohne CE-Kennzeichnung muss nicht allein aufgrund des Datums 20. Jänner 2027 nachträglich CE-gekennzeichnet werden.
Bei Altmaschinen ist zu unterscheiden:
Maschinen, die vor den CE-Vorschriften in Verkehr gebracht wurden
Für rechtmäßig vorhandene ältere Maschinen gelten in Österreich insbesondere die Anforderungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und der Arbeitsmittelverordnung.
Der 4. Abschnitt der AM-VO regelt die Beschaffenheit von alten Arbeitsmitteln und solchen Arbeitsmitteln, für die keine Inverkehrbringervorschrift gilt.
Maschinen, die bereits CE-pflichtig gewesen wären
Fehlt bei einer Maschine eine CE-Kennzeichnung, obwohl diese zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens bereits erforderlich gewesen wäre, liegt möglicherweise keine rechtmäßig in Verkehr gebrachte Altmaschine vor.
In diesem Fall genügt es nicht, sich ausschließlich auf den 4. Abschnitt der AM-VO zu berufen. Es muss geklärt werden:
- wann die Maschine erstmals in Verkehr gebracht wurde,
- welche Rechtsvorschriften damals galten,
- wer Hersteller oder Inverkehrbringer war,
- ob eine Konformitätserklärung vorhanden ist,
- ob die CE-Kennzeichnung lediglich fehlt oder
- ob das gesamte Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchgeführt wurde.
Eine fehlende CE-Kennzeichnung sollte deshalb niemals ungeprüft als bloßer Formalfehler behandelt werden.
Der 4. Abschnitt der AM-VO bleibt relevant
Für alte Arbeitsmittel ohne CE-Kennzeichnung bleibt der 4. Abschnitt der österreichischen Arbeitsmittelverordnung weiterhin von zentraler Bedeutung.
Arbeitgeber müssen prüfen, ob diese Maschinen die dort festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
Dazu gehören je nach Maschine insbesondere Anforderungen an:
- Schutzeinrichtungen,
- Schutz gegen bewegte Teile,
- Not-Halt-Einrichtungen,
- sichere Befehlseinrichtungen,
- Schutz gegen unbeabsichtigtes Anlaufen,
- sichere Energiezufuhr,
- Schutz gegen elektrische Gefährdungen,
- sichere Wartungszugänge,
- Beleuchtung,
- Kennzeichnungen,
- Warnhinweise und
- sichere Bedienung.
Die Arbeitsinspektion weist ausdrücklich darauf hin, dass Arbeitgeber überprüfen müssen, ob alte Arbeitsmittel den Anforderungen des 4. Abschnitts der AM-VO entsprechen.
Arbeitsplatzevaluierung bleibt verpflichtend
Unabhängig von einer vorhandenen CE-Kennzeichnung muss jede Maschine am konkreten Arbeitsplatz evaluiert werden.
Dabei sind nicht nur die konstruktiven Eigenschaften der Maschine, sondern auch die tatsächliche Verwendung zu berücksichtigen.
Zu prüfen sind insbesondere:
- bestimmungsgemäße Verwendung,
- vorhersehbare Fehlanwendung,
- Arbeitsabläufe,
- Werkstücke und Materialien,
- Rüstvorgänge,
- Reinigung,
- Wartung,
- Störungsbeseitigung,
- Zugänglichkeit von Gefahrstellen,
- Qualifikation der Bedienpersonen,
- Zusammenwirken mit anderen Maschinen,
- Verkehrswege und
- organisatorische Schutzmaßnahmen.
Eine CE-Kennzeichnung entbindet den Arbeitgeber nicht von der Arbeitsplatzevaluierung.
Wann wird ein Umbau zur wesentlichen Veränderung?
Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn eine bestehende Maschine verändert, modernisiert oder in eine neue Anlage eingebunden wird.
Mögliche Veränderungen sind beispielsweise:
- Austausch oder Änderung der Steuerung,
- Einbau einer speicherprogrammierbaren Steuerung,
- Erhöhung von Geschwindigkeit oder Leistung,
- Änderung des Verwendungszweckes,
- neue Werkzeuge oder Werkstoffe,
- Automatisierung manueller Abläufe,
- Einbau eines Roboters,
- Entfernung oder Änderung von Schutzeinrichtungen,
- Vernetzung mehrerer Maschinen,
- neue Softwarefunktionen oder
- Umbau zu einer verketteten Anlage.
Führt die Veränderung zu neuen oder wesentlich erhöhten Risiken, kann eine neue Konformitätsbewertung erforderlich werden.
Das verändernde Unternehmen kann dadurch selbst Herstellerpflichten übernehmen. Dann können insbesondere erforderlich sein:
- neue Risikobeurteilung,
- technische Dokumentation,
- Erfüllung der aktuellen Sicherheitsanforderungen,
- Konformitätsbewertungsverfahren,
- EU-Konformitätserklärung und
- neue CE-Kennzeichnung.
Verkettung mehrerer Maschinen
Werden mehrere Maschinen so miteinander verbunden, dass sie produktionstechnisch und sicherheitstechnisch zusammenwirken, kann eine Gesamtheit von Maschinen entstehen.
Dann muss beurteilt werden, ob:
- eine gemeinsame Steuerung vorhanden ist,
- Maschinen gegenseitig Prozesse auslösen,
- Gefährdungen an Übergabestellen entstehen,
- ein gemeinsames Not-Halt-Konzept erforderlich ist,
- Betriebsarten aufeinander abgestimmt sind und
- die Einzelmaschinen nur als Gesamtanlage bestimmungsgemäß funktionieren.
Die CE-Kennzeichnung einzelner Maschinen ersetzt nicht automatisch die Konformitätsbewertung der gesamten verketteten Anlage.
Fehlende Unterlagen bei Bestandsmaschinen
Bei älteren Maschinen fehlen häufig:
- Betriebsanleitungen,
- Schaltpläne,
- Konformitätserklärungen,
- Risikobeurteilungen,
- Wartungsvorgaben oder
- Prüfunterlagen.
In diesen Fällen sollte ein strukturierter Prozess eingeleitet werden.
Dazu gehören:
- Identifikation der Maschine und des Baujahres,
- Ermittlung des erstmaligen Inverkehrbringens,
- Recherche beim Hersteller oder Rechtsnachfolger,
- Prüfung der damals geltenden Vorschriften,
- technische Bestandsaufnahme,
- Arbeitsplatzevaluierung,
- Beurteilung nach der AM-VO,
- Festlegung erforderlicher Nachrüstungen und
- Erstellung betrieblicher Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen.
Eine nachträglich erstellte Betriebsanweisung ersetzt dabei keine fehlende Herstellerdokumentation, kann aber für die sichere betriebliche Verwendung erforderlich sein.
Nachrüstung alter Maschinen
Altmaschinen müssen nicht automatisch auf den vollständigen heutigen Stand einer neuen Maschine gebracht werden. Sie müssen jedoch sicher verwendet werden können und die für sie geltenden Mindestanforderungen erfüllen.
Mögliche Nachrüstmaßnahmen sind beispielsweise:
- trennende Schutzeinrichtungen,
- verriegelte Schutztüren,
- Lichtschranken,
- Zweihandschaltungen,
- Not-Halt-Einrichtungen,
- Schutz gegen Wiederanlauf,
- sichere Betriebsartenwahl,
- Absaugungen,
- sichere Wartungszugänge,
- Schutz gegen herausgeschleuderte Teile,
- elektrische Sanierung und
- Verbesserung von Kennzeichnungen und Beleuchtung.
Nachrüstungen müssen fachgerecht geplant werden. Unkoordinierte Einzelmaßnahmen können neue Gefährdungen schaffen oder selbst eine wesentliche Veränderung darstellen.
Was Unternehmen bis 2027 tun sollten
Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihr Maschineninventar systematisch zu überprüfen.
Empfehlenswert sind insbesondere folgende Schritte:
- vollständige Erfassung aller Maschinen,
- Zuordnung von Baujahr und Inbetriebnahmedatum,
- Prüfung der CE-Kennzeichnung,
- Prüfung der Konformitätserklärungen,
- Kontrolle der Betriebsanleitungen,
- Identifikation von Altmaschinen,
- Überprüfung nach dem 4. Abschnitt der AM-VO,
- Erfassung bisheriger Umbauten,
- Beurteilung verketteter Anlagen,
- Prüfung der Sicherheitseinrichtungen,
- Aktualisierung der Evaluierungen und
- Erstellung eines priorisierten Nachrüstplans.
Besonders kritisch sind Maschinen mit fehlenden Schutzeinrichtungen, unklaren Umbauten, nicht dokumentierten Steuerungsänderungen oder regelmäßigem Eingriff in Gefahrenbereiche.
Neue Maschinen richtig beschaffen
Auch der Beschaffungsprozess sollte an die neuen Anforderungen angepasst werden.
Abteilungen wie Einkauf, Technik, Instandhaltung, Produktion und Arbeitssicherheit sollten bereits vor der Bestellung zusammenarbeiten.
Eine Maschinenbestellung sollte klare Anforderungen enthalten zu:
- geltender EU-Maschinenverordnung,
- Risikobeurteilung,
- CE-Kennzeichnung,
- EU-Konformitätserklärung,
- deutschsprachiger Betriebsanleitung,
- Sicherheitsfunktionen,
- Schaltplänen,
- Prüfprotokollen,
- Softwareständen,
- Cybersecurity,
- Schnittstellen,
- Abnahmeprüfung und
- Dokumentationsübergabe.
Dadurch lassen sich spätere Nachrüstkosten und rechtliche Unsicherheiten deutlich reduzieren.
Unterstützung durch STB-Austria
STB-Austria unterstützt Unternehmen bei der rechtskonformen Beurteilung bestehender und neuer Maschinen.
Unser Leistungsangebot umfasst unter anderem:
- Maschineninventarisierung,
- Prüfung der CE-Dokumentation,
- Bewertung von Altmaschinen,
- Beurteilung nach dem 4. Abschnitt der AM-VO,
- Risikobeurteilungen,
- Arbeitsplatzevaluierungen,
- Prüfung von Umbauten und Verkettungen,
- Erstellung von Nachrüstkonzepten,
- Begleitung von Maschinenabnahmen,
- Erstellung von Betriebsanweisungen sowie
- Schulungen für Führungskräfte, Einkauf und Instandhaltung.
