Asbestarbeiten ab 2026: Neue Anforderungen an Unternehmen und Beschäftigte

Asbest ist in Österreich seit vielen Jahren verboten. Trotzdem ist der gefährliche Arbeitsstoff noch immer in zahlreichen älteren Gebäuden, Anlagen und Bauteilen vorhanden.

Besonders bei Sanierungs-, Abbruch-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten können asbesthaltige Materialien unbeabsichtigt beschädigt werden. Dabei können feinste Fasern freigesetzt und eingeatmet werden. Asbestbedingte Erkrankungen treten häufig erst Jahrzehnte nach der Exposition auf.

Seit Ende 2025 beziehungsweise Anfang 2026 gelten in Österreich verschärfte Anforderungen für Arbeiten, bei denen Beschäftigte Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sein können.

Wo kann Asbest noch vorkommen?

Asbest wurde früher aufgrund seiner Hitzebeständigkeit, Festigkeit und chemischen Beständigkeit in zahlreichen Bau- und Industrieprodukten verwendet.

Mögliche Fundstellen sind beispielsweise:

  • Fassaden- und Dachplatten,
  • Brandschutzplatten,
  • Rohr- und Heizungsisolierungen,
  • Bodenbeläge und Bodenbelagskleber,
  • Fliesenkleber und Spachtelmassen,
  • Dichtungen und Dichtschnüre,
  • Brandschutzklappen,
  • Lüftungs- und Heizungsanlagen,
  • Elektroinstallationen,
  • Fensterbänke,
  • Putze und Beschichtungen,
  • asbesthaltige Leichtbauplatten sowie
  • Brems- und Reibbeläge älterer Maschinen und Anlagen.

Ob ein Material tatsächlich Asbest enthält, lässt sich häufig nicht allein durch eine Sichtprüfung feststellen. Bei begründetem Verdacht ist deshalb vor Beginn der Arbeiten eine fachgerechte Erkundung und erforderlichenfalls eine Materialanalyse notwendig.

Was hat sich bei Asbestarbeiten geändert?

Mit der Novelle der österreichischen Grenzwerteverordnung wurden die Vorgaben an die europäische Asbestrichtlinie angepasst.

Seit 31. Dezember 2025 gilt für Asbest grundsätzlich ein Grenzwert von:

10.000 Fasern pro Kubikmeter Luft

Ab 21. Dezember 2029 wird dieser Grenzwert auf grundsätzlich 2.000 Fasern pro Kubikmeter abgesenkt. Die Faserkonzentration soll künftig mittels Elektronenmikroskopie bestimmt werden; übergangsweise ist bis Dezember 2029 weiterhin eine Messung mittels Phasenkontrastmikroskopie möglich.

Der neue Grenzwert darf jedoch nicht als Zielwert verstanden werden. Aufgrund der krebserzeugenden Wirkung von Asbest muss die Exposition so weit wie technisch möglich minimiert werden.

Ermächtigung für Unternehmen

Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit bestimmten Asbestarbeiten beschäftigen, benötigen eine behördliche Ermächtigung und müssen in einer entsprechenden Liste erfasst sein.

Im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens ist unter anderem darzustellen, wie das Unternehmen sicherstellt, dass:

  • möglichst wenige Personen Asbest ausgesetzt werden,
  • geeignete Arbeitsverfahren eingesetzt werden,
  • Staubfreisetzungen vermieden oder minimiert werden,
  • geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet wird,
  • Arbeitsbereiche abgegrenzt und gekennzeichnet werden,
  • Hygienemaßnahmen eingehalten werden,
  • Arbeitsbereiche und Ausrüstungen gereinigt werden,
  • asbesthaltige Abfälle sicher verpackt und gekennzeichnet werden und
  • eine ordnungsgemäße Entsorgung erfolgt.

Die Arbeitsinspektion stellt für die Beantragung entsprechende Informations- und Anmeldeunterlagen bereit.

Erkundung vor Beginn der Arbeiten

Vor Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten muss geklärt werden, ob asbesthaltige Materialien vorhanden sein können.

Insbesondere bei Gebäuden und Anlagen aus der Zeit vor dem österreichischen Asbestverbot darf nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass alle verbauten Materialien asbestfrei sind.

Die Erkundung sollte unter anderem umfassen:

  • Alter und Nutzung des Gebäudes oder der Anlage,
  • vorhandene Bau- und Bestandsunterlagen,
  • frühere Umbauten und Sanierungen,
  • mögliche asbestverdächtige Materialien,
  • Lage und Zustand dieser Materialien sowie
  • geplante Eingriffe und mögliche Faserfreisetzungen.

Bei Unsicherheit muss eine fachkundige Probenahme und Analyse erfolgen. Beschäftigte dürfen verdächtige Materialien nicht eigenmächtig bearbeiten.

Arbeitsplan und Gefährdungsbeurteilung

Vor Beginn von Asbestarbeiten ist eine konkrete Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Abhängig von Art und Umfang der Arbeiten kann zusätzlich ein schriftlicher Arbeitsplan notwendig sein.

Darin sollten insbesondere festgelegt werden:

  • Art und Lage des asbesthaltigen Materials,
  • Arbeitsverfahren,
  • Zahl der eingesetzten Personen,
  • Dauer der Arbeiten,
  • Abgrenzung des Arbeitsbereiches,
  • Staubvermeidung und Absaugung,
  • persönliche Schutzausrüstung,
  • Dekontaminations- und Hygienemaßnahmen,
  • Reinigung des Arbeitsbereiches,
  • Mess- und Freigabeverfahren,
  • Verpackung und Entsorgung der Abfälle sowie
  • Maßnahmen bei Störungen und unvorhergesehenen Ereignissen.

Bei der Auswahl der Maßnahmen ist zu berücksichtigen, dass der Entfernung von Asbest grundsätzlich Vorrang vor einer bloßen Behandlung oder dauerhaften Einkapselung eingeräumt wird.

Unterweisung wird noch wichtiger

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Asbeststaub ausgesetzt sein können, müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig über die sichere Durchführung der Arbeiten unterwiesen werden.

Eine zusätzliche Unterweisung ist erforderlich, wenn weiterer Schulungsbedarf festgestellt wird. Die Dauer und Tiefe der Unterweisung müssen zu den tatsächlichen Aufgaben und Gefährdungen passen.

Die Unterweisung sollte unter anderem behandeln:

  • Gesundheitsgefahren durch Asbest,
  • typische asbesthaltige Materialien,
  • sichere Arbeitsverfahren,
  • staubarme Bearbeitung,
  • Verwendung von Absaugtechnik,
  • Atemschutz und Schutzkleidung,
  • An- und Ablegen der Schutzausrüstung,
  • Reinigung und Dekontamination,
  • Verhalten bei Beschädigungen oder Störungen,
  • Verpackung und Kennzeichnung von Abfällen sowie
  • betriebliche Notfall- und Meldewege.

Eine kurze allgemeine Unterweisung ohne Bezug zur konkreten Tätigkeit ist bei Asbestarbeiten nicht ausreichend.

Persönliche Schutzausrüstung und Hygiene

Abhängig von der Gefährdungsbeurteilung können insbesondere folgende Maßnahmen erforderlich sein:

  • geeigneter Atemschutz,
  • staubdichte Einwegschutzanzüge,
  • Schutzhandschuhe,
  • getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Privatkleidung,
  • Wasch- und Dekontaminationsmöglichkeiten,
  • Verbot von Essen, Trinken und Rauchen im Arbeitsbereich,
  • sichere Reinigung beziehungsweise Entsorgung der Schutzkleidung und
  • kontrolliertes Verlassen des Arbeitsbereiches.

Atemschutz darf technische und organisatorische Maßnahmen nicht ersetzen. Die Freisetzung von Asbestfasern muss vorrangig durch geeignete Arbeitsverfahren, Abschottungen, Befeuchtung und Absaugung verhindert werden.

Gesundheitsüberwachung

Beschäftigte, die bei ihrer Arbeit Asbeststaub ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, können einer verpflichtenden arbeitsmedizinischen Gesundheitsüberwachung unterliegen.

Voraussetzung für die entsprechende Untersuchung ist unter anderem, dass das Unternehmen für die betreffenden Asbestarbeiten ermächtigt ist und die Beschäftigten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unterwiesen wurden.

Die Gesundheitsüberwachung ersetzt jedoch keine Schutzmaßnahmen. Sie dient der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Dokumentation möglicher beruflicher Expositionen.

Asbestabfälle sicher entsorgen

Asbesthaltige Materialien und Abfälle dürfen nicht gemeinsam mit gewöhnlichem Bauschutt oder betrieblichen Abfällen entsorgt werden.

Sie müssen:

  • staubdicht verpackt,
  • in geeigneten geschlossenen Behältnissen aufbewahrt,
  • eindeutig als asbesthaltig gekennzeichnet,
  • gegen Beschädigung geschützt und
  • durch ein befugtes Entsorgungsunternehmen übernommen werden.

Auch verwendete Einwegschutzkleidung, Filter, Reinigungstücher und andere kontaminierte Materialien können als asbesthaltige Abfälle einzustufen sein.

Rechtzeitig auf die neuen Vorgaben vorbereiten

Unternehmen, die Abbruch-, Sanierungs-, Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführen, sollten ihre bestehenden Verfahren für Asbestarbeiten überprüfen.

Besonderer Handlungsbedarf besteht bei:

  • fehlender oder unvollständiger Erkundung,
  • nicht aktualisierten Arbeitsplänen,
  • unzureichenden Unterweisungen,
  • fehlender behördlicher Ermächtigung,
  • ungeeigneter persönlicher Schutzausrüstung,
  • unklaren Dekontaminationsabläufen oder
  • nicht dokumentierter Entsorgung.

STB-Austria unterstützt Unternehmen bei der Vorbereitung und sicheren Durchführung von Asbestarbeiten.

Unser Leistungsangebot umfasst unter anderem:

  • Beratung zu den neuen rechtlichen Anforderungen,
  • Gefährdungsbeurteilungen,
  • Erstellung von Arbeitsplänen,
  • Unterstützung beim Ermächtigungsverfahren,
  • Ausarbeitung von Arbeits- und Betriebsanweisungen,
  • Prüfung von Schutz- und Dekontaminationskonzepten,
  • Schulungen und Unterweisungen sowie
  • Erstellung betrieblicher Dokumentationsvorlagen.






Asbest-Schulung und Beratung anfragen