STB-Austria Peter Dornhackl e.U.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Unternehmensberatung, Organisationsentwicklung, Managementsysteme, digitale Lösungen und Personalvermittlung
STB-Austria Peter Dornhackl e.U.
Panholzerweg 1, 4030 Linz an der Donau
FN 483028k | UID ATU62063509
STB-Austria Peter Dornhackl e.U.
Akaziengasse 30, 1230 Wien
Stand: Juli 2026
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen von STB-Austria Peter Dornhackl e.U., nachfolgend „STB-Austria“, im Bereich Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation und Personalvermittlung.
1.2. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und vergleichbaren Organisationen.
1.3. Sie gelten insbesondere für:
- Unternehmens- und Organisationsberatung,
- Prozessmanagement,
- Qualitäts- und Managementsysteme,
- ISO 9001, ISO 14001, ISO 45001 und ISO 37301,
- EMAS- und Compliance-Projekte,
- interne Audits,
- Managementbewertungen,
- Rechts- und Normenkataster,
- Projekt- und Prozessorganisation,
- Risikomanagement,
- Digitalisierung und Dokumentationssysteme,
- Sicherheits-App und digitale Workflows,
- Schulungs- und Implementierungsprojekte,
- Personal- und Arbeitskräftevermittlung,
- Suche nach Fach-, Spezialisten- und Führungskräften.
1.4. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung.
1.5. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Auftrag gehen diesen AGB vor.
2. Vertragsabschluss
2.1. Angebote von STB-Austria sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2. Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme, Auftragsbestätigung, elektronische Beauftragung oder tatsächlichen Leistungsbeginn mit Zustimmung des Auftraggebers zustande.
2.3. Änderungen des Auftragsumfangs sind schriftlich festzuhalten und können zusätzliche Kosten und Terminänderungen bewirken.
3. Beratungsleistungen
3.1. STB-Austria erbringt die vereinbarten Beratungsleistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen.
3.2. Gegenstand und Umfang ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Projektauftrag.
3.3. Beratungsleistungen stellen Entscheidungshilfen dar. Die unternehmerische Entscheidung und Verantwortung verbleiben beim Auftraggeber.
3.4. STB-Austria schuldet eine fachgerechte Tätigkeit, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen, steuerlichen, rechtlichen, behördlichen oder zertifizierungsbezogenen Erfolg.
3.5. Insbesondere wird nicht garantiert:
- dass Einsparungs- oder Umsatzziele erreicht werden,
- dass eine Zertifizierung erteilt oder aufrechterhalten wird,
- dass Behörden oder Zertifizierungsstellen einer bestimmten Auslegung folgen,
- dass Maßnahmen durch Mitarbeiter oder Dritte umgesetzt werden,
- dass Unternehmensrisiken vollständig ausgeschlossen werden.
4. Abgrenzung zu Rechts- und Steuerberatung
4.1. STB-Austria erbringt keine den Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern vorbehaltenen Leistungen.
4.2. Informationen zu rechtlichen oder steuerlichen Themen dienen der betrieblichen und organisatorischen Einordnung und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
4.3. Soweit erforderlich, kann STB-Austria in Abstimmung mit dem Auftraggeber befugte externe Experten beiziehen.
5. Mitwirkungspflichten
5.1. Der Auftraggeber stellt alle für die Beratung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.
5.2. Er benennt verantwortliche Ansprechpartner und stellt die erforderliche Mitwirkung von Führungskräften, Prozessverantwortlichen und Mitarbeitern sicher.
5.3. Der Auftraggeber informiert STB-Austria über Änderungen von:
- Organisation und Verantwortlichkeiten,
- Geschäftstätigkeit,
- Standorten,
- Prozessen,
- Produkten und Dienstleistungen,
- gesetzlichen Anforderungen,
- eingesetzten Systemen,
- Zertifizierungsumfang,
- wesentlichen Risiken.
5.4. Verzögerungen und Mehraufwendungen aufgrund fehlender Mitwirkung werden gesondert verrechnet.
5.5. STB-Austria darf von der Richtigkeit der bereitgestellten Informationen ausgehen, sofern keine offensichtlichen Widersprüche bestehen.
6. Managementsysteme
6.1. Bei der Einführung oder Weiterentwicklung von Managementsystemen unterstützt STB-Austria den Auftraggeber im vereinbarten Umfang.
6.2. Die Verantwortung für Einführung, Umsetzung, Aufrechterhaltung und Wirksamkeit des Managementsystems verbleibt bei der Leitung des Auftraggebers.
6.3. Der Auftraggeber ist insbesondere verantwortlich für:
- Festlegung von Politik und Zielen,
- Zuteilung von Verantwortlichkeiten,
- Bereitstellung von Ressourcen,
- Umsetzung festgelegter Prozesse,
- Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen,
- Managementbewertung,
- Maßnahmenverfolgung.
6.4. Von STB-Austria erstellte Muster, Prozesse und Vorlagen sind an die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse anzupassen.
6.5. Eine erfolgreiche Zertifizierung kann nicht garantiert werden.
6.6. Feststellungen externer Auditoren oder Zertifizierungsstellen, die bei Angebotslegung nicht vorhersehbar waren, können Zusatzleistungen auslösen.
7. Interne Audits
7.1. Interne Audits werden auf Grundlage des vereinbarten Auditumfangs, der Stichproben und der zum Auditzeitpunkt verfügbaren Informationen durchgeführt.
7.2. Ein Audit ist keine vollständige Prüfung sämtlicher Vorgänge und kann nicht gewährleisten, dass alle Abweichungen erkannt werden.
7.3. Auditfeststellungen geben den zum Auditzeitpunkt festgestellten Zustand wieder.
7.4. Die Bearbeitung und Wirksamkeitsprüfung von Korrekturmaßnahmen obliegt dem Auftraggeber, sofern diese nicht gesondert beauftragt wird.
7.5. Die Unabhängigkeit des internen Audits ist bei der Projektplanung angemessen zu berücksichtigen.
8. Rechts- und Normenkataster
8.1. Ein Rechts- oder Normenkataster wird auf Grundlage der bekannt gegebenen Tätigkeiten, Standorte und betrieblichen Verhältnisse erstellt.
8.2. Der Auftraggeber bleibt für die Ermittlung und Einhaltung sämtlicher auf sein Unternehmen anwendbarer Verpflichtungen verantwortlich.
8.3. STB-Austria schuldet keine tagesaktuelle Rechtsbeobachtung, sofern kein laufender Aktualisierungsvertrag abgeschlossen wurde.
8.4. Änderungen des Geschäftsmodells oder der betrieblichen Tätigkeiten sind STB-Austria unverzüglich mitzuteilen.
8.5. Ein Kataster ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
9. Digitale Lösungen und Sicherheits-App
9.1. Für digitale Systeme gelten der im Angebot definierte Funktionsumfang, die Benutzerzahl und die vereinbarte Vertragsdauer.
9.2. Der Auftraggeber erhält ein nicht ausschließliches, zeitlich auf die Vertragsdauer beschränktes und nicht übertragbares Nutzungsrecht.
9.3. Der Auftraggeber darf die Software nicht:
- vervielfältigen,
- Dritten unbefugt zugänglich machen,
- zurückentwickeln,
- außerhalb des vereinbarten Unternehmensverbunds verwenden,
- zur Entwicklung konkurrierender Systeme nutzen.
9.4. Der Auftraggeber verwaltet Benutzer, Rollen, Endgeräte und Zugangsdaten eigenverantwortlich.
9.5. STB-Austria kann Wartungsarbeiten, Sicherheitsupdates und technisch notwendige Änderungen durchführen.
9.6. Eine vollständig unterbrechungsfreie Verfügbarkeit wird nicht geschuldet.
9.7. Nach Vertragsende werden Daten entsprechend der vereinbarten Export- und Löschregelung herausgegeben oder gelöscht.
9.8. Soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, wird eine gesonderte Vereinbarung abgeschlossen.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR PERSONALVERMITTLUNG
10. Gegenstand der Personalvermittlung
10.1. STB-Austria vermittelt qualifizierte Fachkräfte, Spezialisten und Führungskräfte an Unternehmen.
10.2. STB-Austria ist ausschließlich als Vermittler tätig.
10.3. STB-Austria ist weder Arbeitgeber der vorgestellten Kandidaten noch Arbeitskräfteüberlasser.
10.4. Ein Arbeits-, Dienst-, Werk- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis kommt ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten zustande.
10.5. Der Auftraggeber entscheidet eigenverantwortlich über Auswahl, Einstellung, Vertragsgestaltung, Entgelt, Einsatz und Führung der vermittelten Person.
11. Suchauftrag
11.1. Grundlage der Suche ist das mit dem Auftraggeber abgestimmte Anforderungsprofil.
11.2. Der Auftraggeber informiert STB-Austria insbesondere über:
- Aufgaben und Verantwortlichkeiten,
- erforderliche Qualifikationen,
- Einsatzort,
- Arbeitszeit,
- Reisetätigkeit,
- Führungsverantwortung,
- Entgeltrahmen,
- gewünschtes Eintrittsdatum,
- rechtliche und fachliche Voraussetzungen,
- wesentliche Arbeitsbedingungen.
11.3. Änderungen des Anforderungsprofils sind unverzüglich mitzuteilen.
11.4. STB-Austria darf nur auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten zutreffenden Stelleninformationen tätig werden.
11.5. Der Auftraggeber gewährleistet, dass Stellenbeschreibung und Auswahlkriterien den arbeits- und gleichbehandlungsrechtlichen Anforderungen entsprechen.
12. Kandidatenvorstellung
12.1. Eine Kandidatenvorstellung liegt vor, sobald STB-Austria dem Auftraggeber Angaben übermittelt, die eine Identifizierung des Kandidaten ermöglichen.
12.2. Bereits bekannte Kandidaten sind vom Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen nach Vorstellung schriftlich unter Vorlage eines nachvollziehbaren Nachweises bekannt zu geben.
12.3. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung, gilt der Kandidat als durch STB-Austria vorgestellt.
12.4. Kandidatenprofile und Bewerbungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur an jene internen Personen weitergegeben werden, die am Auswahlprozess beteiligt sind.
12.5. Eine Weitergabe an verbundene Unternehmen oder Dritte ist nur mit Zustimmung von STB-Austria und des Kandidaten zulässig.
13. Vermittlungserfolg
13.1. Ein Vermittlungserfolg liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach Kandidatenvorstellung mit dem Kandidaten einen:
- Arbeitsvertrag,
- freien Dienstvertrag,
- Werkvertrag,
- Beratervertrag,
- Organvertrag oder
- sonstigen entgeltlichen Tätigkeitsvertrag
abschließt.
13.2. Der Vermittlungserfolg liegt auch vor, wenn der Kandidat für eine andere als die ursprünglich vorgesehene Position aufgenommen oder beauftragt wird.
13.3. Der Auftraggeber informiert STB-Austria unverzüglich über Vertragsabschluss, Eintrittsdatum und die zur Honorarberechnung erforderliche Vergütung.
13.4. Unterbleibt diese Information, ist STB-Austria berechtigt, das Honorar auf Grundlage der zuletzt bekannten oder marktüblichen Jahreszielvergütung zu berechnen.
14. Vermittlungshonorar
14.1. Die Höhe des Vermittlungshonorars ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
14.2. Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, beträgt das Vermittlungshonorar:
[Prozentsatz einsetzen] Prozent der vereinbarten Bruttojahreszielvergütung zuzüglich Umsatzsteuer.
14.3. Zur Bruttojahreszielvergütung zählen insbesondere:
- laufendes Bruttogehalt,
- Sonderzahlungen,
- garantierte Zulagen,
- garantierte variable Vergütungen,
- Sachbezüge,
- vereinbarte Prämien,
- sonstige garantierte Entgeltbestandteile.
14.4. Das Honorar wird mit Abschluss des Vertrags zwischen Auftraggeber und Kandidat fällig, spätestens jedoch mit tatsächlichem Tätigkeitsbeginn.
14.5. Kommt ein Vertrag mit einem verbundenen Unternehmen zustande, besteht der Honoraranspruch gegenüber dem ursprünglichen Auftraggeber.
14.6. Reisekosten, Inseratskosten, externe Diagnostik oder sonstige Zusatzleistungen werden nur verrechnet, wenn dies vereinbart wurde.
15. Kein Entgelt von Kandidaten
15.1. Gegenüber arbeitsuchenden Kandidaten wird für die Vermittlung kein Vermittlungshonorar verlangt.
15.2. Eine allfällige Kostenersatzpflicht für ausdrücklich gewünschte, zusätzliche und gesetzlich zulässige Leistungen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
16. Ersatzsuche und Garantie
16.1. Eine kostenlose Ersatzsuche besteht nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart wurde.
16.2. Wurde eine Ersatzsuche vereinbart, gilt sie nur, wenn:
- der Kandidat innerhalb des vereinbarten Garantiezeitraums ausscheidet,
- sämtliche Rechnungen von STB-Austria fristgerecht bezahlt wurden,
- das Ausscheiden nicht auf betriebsbedingte Kündigung, Umstrukturierung, wesentliche Veränderung der Position, Vertragsverletzung des Auftraggebers oder gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist,
- STB-Austria innerhalb von zehn Werktagen schriftlich informiert wird.
16.3. Die Ersatzsuche stellt keinen Anspruch auf Rückzahlung des Vermittlungshonorars dar.
16.4. Kann innerhalb eines angemessenen Zeitraums kein geeigneter Ersatz gefunden werden, entstehen daraus keine weiteren Ansprüche.
17. Prüfung von Kandidaten
17.1. STB-Austria prüft Kandidaten im vereinbarten Umfang anhand der verfügbaren Unterlagen und Gespräche.
17.2. Der Auftraggeber ist selbst verantwortlich für:
- die abschließende Prüfung fachlicher Eignung,
- Referenzprüfungen,
- Identitätsprüfung,
- Prüfung von Zeugnissen und Befugnissen,
- arbeitsrechtliche Zulässigkeit,
- Beschäftigungs- und Aufenthaltsberechtigung,
- medizinische Eignung, soweit zulässig und erforderlich,
- Abschluss des Dienstvertrags.
17.3. STB-Austria übernimmt keine Garantie für:
- tatsächliche Arbeitsleistung,
- langfristigen Verbleib,
- persönliche Entwicklung,
- Richtigkeit nicht überprüfbarer Kandidatenangaben,
- Erteilung behördlicher Bewilligungen.
17.4. Offensichtliche Zweifel oder Widersprüche werden dem Auftraggeber mitgeteilt.
18. Datenschutz in der Personalvermittlung
18.1. Bewerberdaten dürfen ausschließlich für den vereinbarten Auswahl- und Vermittlungsprozess verarbeitet werden.
18.2. Der Auftraggeber darf Kandidatenunterlagen nur im erforderlichen Umfang intern weitergeben.
18.3. Eine Verwendung für andere Stellen oder eine Aufnahme in eigene Talentpools bedarf einer geeigneten datenschutzrechtlichen Grundlage.
18.4. Kommt keine Beschäftigung zustande, hat der Auftraggeber die Bewerberdaten entsprechend den gesetzlichen und vereinbarten Löschfristen zu löschen.
18.5. Daten dürfen ohne Zustimmung des Kandidaten nicht an Dritte oder nicht freigegebene Konzerngesellschaften weitergegeben werden.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
19. Termine und Projektorganisation
19.1. Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
19.2. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
19.3. Workshops, Meetings und Interviews können vor Ort oder digital durchgeführt werden.
19.4. Bei kurzfristig abgesagten Terminen gelten die im Angebot vereinbarten Stornobedingungen, mangels Vereinbarung:
- bis fünf Werktage vorher: kostenfrei,
- fünf Werktage bis 48 Stunden vorher: 50 Prozent,
- innerhalb von 48 Stunden: 100 Prozent.
20. Entgelt und Zahlung
20.1. Es gelten die im Angebot vereinbarten Honorare.
20.2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
20.3. Reise-, Nächtigungs-, Fremd- und Nebenkosten werden verrechnet, soweit sie nicht ausdrücklich inkludiert sind.
20.4. Rechnungen sind mangels abweichender Vereinbarung innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug fällig.
20.5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und Betreibungskosten für Unternehmergeschäfte.
20.6. STB-Austria darf bei Zahlungsverzug Leistungen aussetzen und Vorauszahlung verlangen.
21. Haftung
21.1. STB-Austria haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.
21.2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet STB-Austria nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den vorhersehbaren unmittelbaren Schaden.
21.3. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist je Schadensfall auf die für den Auftrag verfügbare Berufshaftpflichtversicherungssumme, höchstens jedoch auf [Versicherungssumme wird Auftragsbezogen festgelegt], begrenzt.
21.4. Die Begrenzung gilt nicht für Personenschäden, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder sonstige zwingende Haftung.
21.5. Soweit gesetzlich zulässig, haftet STB-Austria nicht für:
- entgangenen Gewinn,
- mittelbare Schäden,
- Folgeschäden,
- Betriebsunterbrechungen,
- nicht erreichte Unternehmensziele,
- Entscheidungen des Auftraggebers,
- Handlungen von Mitarbeitern oder Dritten,
- verweigerte Zertifizierungen,
- das Ausscheiden vermittelter Kandidaten,
- Schäden aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben.
22. Urheber- und Nutzungsrechte
22.1. Konzepte, Prozessmodelle, Vorlagen, Schulungsunterlagen, Auditprogramme, Dashboards und sonstige Arbeitsergebnisse bleiben geistiges Eigentum von STB-Austria.
22.2. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung ein einfaches internes Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck.
22.3. Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Bearbeitung oder Nutzung für andere Unternehmen oder Standorte bedarf der schriftlichen Zustimmung, sofern nicht ausdrücklich ein konzernweites Nutzungsrecht vereinbart wurde.
22.4. Interne Methoden, Berechnungen, Templates und nicht übergebene Arbeitspapiere sind nicht Bestandteil des Nutzungsrechts.
23. Geheimhaltung
23.1. Beide Parteien behandeln sämtliche nicht öffentlichen Informationen vertraulich.
23.2. Die Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende.
23.3. STB-Austria darf anonymisierte Projekterfahrungen zur internen Qualitätssicherung verwenden, sofern kein Rückschluss auf den Auftraggeber möglich ist.
23.4. Eine Nennung als Referenzkunde erfolgt nur mit Zustimmung des Auftraggebers.
24. Datenschutz
24.1. Beide Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzbestimmungen.
24.2. Soweit erforderlich, wird eine gesonderte Vereinbarung über Auftragsverarbeitung abgeschlossen.
24.3. Der Auftraggeber gewährleistet die Rechtmäßigkeit der an STB-Austria übermittelten Daten.
24.4. Beide Parteien treffen angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen.
25. Einsatz von Mitarbeitern und Dritten
25.1. STB-Austria darf geeignete Mitarbeiter, Kooperationspartner und Subunternehmer einsetzen.
25.2. STB-Austria bleibt für die ordnungsgemäße Auswahl und Koordination verantwortlich, soweit der Dritte im Namen von STB-Austria tätig wird.
25.3. Beauftragt der Auftraggeber Dritte unmittelbar, haftet STB-Austria nicht für deren Leistungen.
26. Abwerbeverbot
26.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter und regelmäßig eingesetzte Fachkräfte von STB-Austria während der Vertragsdauer und zwölf Monate danach nicht ohne Zustimmung von STB-Austria unmittelbar zu beschäftigen oder zu beauftragen.
26.2. Diese Bestimmung gilt nicht für Kandidaten, die STB-Austria ausdrücklich im Rahmen eines entgeltlichen Personalvermittlungsauftrags vorgestellt hat.
26.3. Für einen Verstoß gilt eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von sechs Bruttomonatsentgelten, mindestens jedoch EUR [Betrag einsetzen].
27. Vertragsdauer und Kündigung
27.1. Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem Angebot oder Vertrag.
27.2. Unbefristete Beratungsverträge können mangels anderer Vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
27.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen.
27.4. Bis zur Beendigung erbrachte Leistungen, vorbereitete Arbeiten und nicht stornierbare Fremdkosten sind zu vergüten.
27.5. Bei vorzeitiger Projektbeendigung werden nutzbare Teilergebnisse nach Bezahlung übergeben.
28. Schlussbestimmungen
28.1. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
28.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
28.3. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
28.4. Erfüllungsort ist der Sitz von STB-Austria.
28.5. Für Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – das sachlich zuständige Gericht am Sitz von STB-Austria ausschließlich zuständig.
28.6. Vertragssprache ist Deutsch.
